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   BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B   

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https://dejure.org/1998,6036
BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B (https://dejure.org/1998,6036)
BSG, Entscheidung vom 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B (https://dejure.org/1998,6036)
BSG, Entscheidung vom 11. August 1998 - B 2 U 26/98 B (https://dejure.org/1998,6036)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozialrechtliche Folgen eines Unfalles bei einer Betriebssportveranstaltung; Wettkampfcharakter einer Sportveranstaltung ; Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Betriebssportveranstaltungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 548 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.04.1996 - IV ZR 202/95

    Kenntnis des Versicherers von der Verletzung einer vorvertraglichen

    Auszug aus BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B
    Auch von Ludwig ( ZfS 1996, 259 ff) werde die Notwendigkeit, eindeutige Abgrenzungskriterien festzulegen, betont.

    Allerdings hat in letzter Zeit auch Ludwig ( ZfS 1996, 259, 270) unter Hinweis auf die Bedeutung des Betriebssports im Arbeitsleben und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte (Gleichbehandlungsgrundsatz, Rechtssicherheit) eingehend dargetan, die von der Rechtsprechung aufgestellten Wertungskriterien zum Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport böten keine zweifelsfreie Richtlinie für die Versicherungsträger und die Betriebe und unter Bezugnahme auf die og Literaturstimmen gefordert, die Teilnahme am vom Unternehmen angebotenen und organisierten Betriebsschutz sollte grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen, wobei es Aufgabe der Unternehmen sein müsse, eine sinnvolle und zweckgerichtete Ausgestaltung der Sportausübung in bezug auf die Arbeitstätigkeit sicherzustellen.

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

    Auszug aus BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B
    Der Senat hat indes nach der Entscheidung vom 19. März 1991 und der dazu ergangenen Anmerkung Gitters (aaO) in seinem Urteil vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 40/93 - (HVBG-Info 1995, 715 ff) seine Ablehnung dieser Auffassung noch einmal zum Ausdruck gebracht und auch in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1996 (SozR 3-2200 § 548 Nr. 29) ausdrücklich an der bisherigen ständigen Rechtsprechung zum Versicherungsschutz bei Betriebssport festgehalten.
  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
    Auszug aus BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B
    Bereits der grundlegenden Entscheidung des Senats zum Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme am Betriebssport vom 28. November 1961 ( BSGE 16, 1, 4 = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO aF) ist zu entnehmen, daß der Zielsetzung des Betriebssports am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik, Lockerungsübungen und dergleichen entspricht.
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B
    Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht- ausreichend - geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 sowie Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1997- 2 BU 149/97 -).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B
    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß der betreffenden Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie keine von vornherein abwegigen Einwendungen vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13).
  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 23/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Fußball-Europameisterschaft

    Auszug aus BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B
    Der Senat hat die im Schrifttum vereinzelt vertretene, seiner Rechtsansicht widersprechende Auffassung, die Teilnahme einer Betriebssportgemeinschaft am allgemeinen Wettkampf stehe dem Unfallversicherungsschutz der Mitglieder nicht entgegen (Wolber, SozVers 1974, 149, 150 und 1982, 73, 74; Weisemann Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1980, 74, 76), in seinem Urteil vom 19. März 1991 ( BSGE 68, 200, 202 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 10) mit eingehender Begründung abgelehnt und ist auch der Auffassung von Schwarz (Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Betriebssportes und des firmennahen Sportes, 1989, S 245, 255) und Gitter ( SGb 1990, 393, 396 f), jede vom Betrieb "erlaubte Teilnahme" an einer "vom Betrieb angebotenen" sportlichen Veranstaltung begründe Versicherungsschutz, nicht gefolgt.
  • BSG, 08.12.1994 - 2 RU 40/93

    Arbeitsunfall bei sportlicher Betätigung (hier: Fußball); Zusammenhang

    Auszug aus BSG, 11.08.1998 - B 2 U 26/98 B
    Der Senat hat indes nach der Entscheidung vom 19. März 1991 und der dazu ergangenen Anmerkung Gitters (aaO) in seinem Urteil vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 40/93 - (HVBG-Info 1995, 715 ff) seine Ablehnung dieser Auffassung noch einmal zum Ausdruck gebracht und auch in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1996 (SozR 3-2200 § 548 Nr. 29) ausdrücklich an der bisherigen ständigen Rechtsprechung zum Versicherungsschutz bei Betriebssport festgehalten.
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Das BSG hat deshalb neben den einschränkenden Voraussetzungen der Regelmäßigkeit, Betriebsbezogenheit und des Ausgleichscharakters der betriebenen Sportart verlangt, dass es sich beim versicherten Betriebssport nicht um eine Veranstaltung des allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehrs oder eine solche zur Erzielung von Spitzenleistungen handelt (BSG Beschluss vom 11.8.1998 - B 2 U 26/98 B - veröffentlicht in Juris RdNr 7) .
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Teilnehmerkreis -

    Nach den darin aufgestellten und in ständiger Rechtsprechung (s zuletzt BSG Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 und Beschluss vom 11. August 1998 - B 2 U 26/98 B = HVBG-Info 1998, 3029) aufrecht erhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleich zu achten, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet.
  • LSG Hessen, 04.07.2006 - L 3 U 95/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Aus der Art der gewählten körperlichen Betätigung und deren Durchführung lassen sich jedoch Anhaltspunkte dafür gewinnen, ob die Veranstaltung den vom Ausgleichszweck her gezogenen Rahmen einhält, nicht der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient und auch kein bloßes geselliges Beisammensein mit körperlicher Betätigung ist, wobei nicht auf die subjektive Haltung einzelner Teilnehmer sondern auf objektive Umstände abzustellen ist (BSG, Urteil vom 11. August 1998, Az.: B 2 U 26/98 B).
  • LSG Hessen, 20.11.2012 - L 3 U 214/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Umschüler - berufliche

    Aus der Art der gewählten körperlichen Betätigung und deren Durchführung lassen sich jedoch Anhaltspunkte dafür gewinnen, ob die Veranstaltung den vom Ausgleichszweck her gezogenen Rahmen einhält, nicht der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient und auch kein bloßes geselliges Beisammensein mit körperlicher Betätigung ist, wobei nicht auf die subjektive Haltung einzelner Teilnehmer sondern auf objektive Umstände abzustellen ist (Urteil des BSG vom 11. August 1998, B 2 U 26/98 B - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.03.2004 - L 1 U 1054/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    In einem weiteren Urteil vom 11.08.1998 (B 2 U 26/98 B) hat das BSG darüber hinaus klargestellt, dass der Zielsetzung des Betriebssports am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik, Lockerungsübungen und dergleichen entspreche.
  • SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18

    Teilnahme am Fußballturnier führt zu keinem Versicherungsschutz in der

    Die Beklagte erwidert die Klage mit Schreiben vom 30.01.2018 unter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid und unter Verweis auf ein Urteil (Az. 2 RU 23/90) und einen Beschluss des Bundessozialgerichts (Az. B 2 U 26/98 B).
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03
    Nach den darin aufgestellten und in ständiger Rechtsprechung (s zuletzt BSG Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 32/95 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 29 und Beschluss vom 11. August 1998 - B 2 U 26/98 B = HVBG-Info 1998, 3029) aufrecht erhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleich zu achten, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet.
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